Das Vertragsrecht umfasst rechtliche Angelegenheiten im Bereich Vertragsabschluss. Dabei gilt das Zustandekommen eines geschlossenen Vertrages zwischen mindestens zwei Parteien. Das Vertragrecht umfasst somit sämtliche Verträge wie einen Kaufvertrag, Mietvertrag und andere Vertragsarten. So auch beim Autokauf. Sollten sich nach dem Kauf Probleme ergeben, dann bietet eine Rechtsschutzversicherung einen umfassenden Schutz. Dabei sollten Versicherte darauf achten, ob es sich um ein Gewerbe oder eine Privatangelegenheit handelt. Freiberufler und Selbstständige sollten auf einen Firmenrechtsschutz setzen. Rechtsschutzversicherung Vertragsrecht
Eine Rechtsschutzversicherung schützt Sie und Ihre Familie in allen Rechtsfragen. Unsere Experten unterstützen Sie gerne beim Antrag und wissen worauf es beim Versicherungsschutz ankommt. Auch die aktuellen Testsieger können hier verglichen werden.
VERTRAGS – UND SACHENRECHT DER RECHTSSCHUTZ
Der Terminus Vertragsrecht versteht das Zustandekommen von Verträgen. So gilt der Vertragsschluss als Zeitpunkt des Vertrages. Nach der Vertragszusammenfassung kann eine Rechtsschutzversicherung keine direkten Leistungen mehr bieten. Das bezieht sich allerdings nicht auf die telefonische Rechtsberatung in Vertragsrechtsangelegenheiten. Mit einem Vertragsrechtsanwalt können die versicherten Mitglieder stets eine kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Ist der Rechtsschutz steuerlich absetzbar.
„Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 146 Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.“
SELBSTSTÄNDIGE UND FREIBERUFLER – OHNE WARTEZEIT GEHT ES KAUM
Wer sich im Bereich Vertragsabsicherung versichern lassen möchte, der sollte immer auch die Wartezeiten der Rechtsschutzversicherungen beachten. Aber auch bei der Rechtsschutz für Freiberufler und Selbstständige gilt, dass der Rechtsschutzversicherer im Bereich Vertrags- und Sachenrecht fast immer auch eine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung stellt. Dabei unterstützen Fachanwälte auf dem Gebiet der Vertragsrechte. Erhalten Sie einen Einblick über die Kostenerstattung der Anwaltskosten auch unter https://www.deutsche-rechtsschutzversicherung.de/anwaltskosten/.
Anbieter Tarifbezeichnung |
Prämie (in Euro) |
SB- Punkte |
Prämien- punkte |
Bedingungs- punkte |
Gesamt- punkte |
Rang Note |
Advocard 360 Grad |
388,24 | 1 | 5 | 41 | 47 | 1 Sehr gut |
ARAG Aktiv-Rechtsschutz Premium Flex |
492,78 | 1 | 1 | 42 | 44 | 2 Sehr gut |
Itzehoer comfort erweiterte Leistung |
443,68 | 1 | 3 | 40 | 44 | 2 Sehr gut |
D.A.S. Premium-Rechtsschutz |
425,65 | 1 | 3 | 38 | 42 | 3 Sehr gut |
WGV Optimal unbegrenzt |
349,82 | 1 | 5 | 34 | 40 | 4 Sehr gut |
Roland Rechtsschutz-Plus unbegrenzt |
365,31 | 0 | 5 | 34 | 39.00 | 5 gut |
NRV TOP XXL All-in |
395,46 | 0 | 5 | 33 | 38.00 | 6 gut |
Nürnberger TOP XXL All-in |
395,46 | 0 | 5 | 33 | 38.00 | 6 gut |
Auxilia JURPRIVAT |
279,83 | 0 | 5 | 31 | 36.00 | 7 gut |
DMB Prestige mit Cyber-Rs |
379,29 | 0 | 5 | 30 | 35.00 | 8 gut |
Concordia Privat-Plus |
368,07 | 0 | 5 | 29 | 34.00 | 9 gut |
Badische Rechtsschutz EXKLUSIV proComfort |
305,89 | 1 | 5 | 27 | 33.00 | 10 gut |
VHV Klassik-Garant mit Baustein Flexibilität+Exklusiv |
391,90 | 0 | 5 | 27 | 32.00 | 11 gut |
DEVK Premium-Schutz |
278,66 | 0 | 5 | 26 | 31.00 | 12 gut |
DEURAG SB-150 |
278,99 | 0 | 5 | 24 | 29.00 | 13 befriedigend |
Allianz Best |
660,63 | 0 | 0 | 28 | 28.00 | 14 befriedigend |
IDEAL RechtSchutz+ Baustein PremiumPlus |
492,18 | 0 | 1 | 27 | 28.00 | 14 befriedigend |
Allrecht RS unbegrenzt |
286,74 | 0 | 5 | 21 | 26.00 | 15 befriedigend |
debeka Comfort Plus |
376,14 | 1 | 5 | 20 | 26.00 | 15 befriedigend |
OERAG Rechtsschutz unbegrenzt |
309,24 | 0 | 5 | 20 | 25.00 | 16 befriedigend |
Medien-Versicherung Rechtsschutz |
364,34 | 0 | 5 | 18 | 23.00 | 17 befriedigend |
Continentale ConJur XXL (inkl. drei WE) |
482,69 | 0 | 1 | 17 | 18.00 | 18 ausreichend |
Gefunden auf wiwo.de am 04.06.22
VERTRAGSRECHTSANGELEGENHEITEN DER RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGEN – Rechtsschutzversicherung Vertragsrecht
Wer ein Auto kauft und im Nachhinein bestimmte Schäden entdeckt, die der Käufer nicht ausgewiesen hat, dann handelt es sich um einen Vertragsrechtsfall aus sich der Rechtsschutzversicherer. Das bedeutet, dass die Versicherten nun einen Anspruch auf eine Kostenübernahme erhalten können. Verträge sind eine Willenserklärung und bilden ein Rechtsgeschäft. Wesentliche Merkmale eines Vertragsrechtes sind:
- Annahme sowie Angebot begründen Verträge
- Es gelten soziale, dringliche und immaterielle Güter
- Verdeckung der Vertragsverhandlungen im Sachenrecht
Das Vertragsrecht wird in §§ 145 ff. BGB Bundesgesetzbuch geregelt. Weitere Informationen rund ums Sachen- und Vertragrecht können Sie immer auch unter Deutsche Rechtsschutzversicherung in Erfahrung bringen, wenn Sie Interesse haben sollten.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
BGB
„Ausfertigungsdatum: 18.08.1896
Vollzitat:
„Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist“
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.3.2020 I 540
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 19.3.2020 I 541 (Nr. 14) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).“